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Haager Apostille, Legalisation & Beglaubigung | Anwälte & Notare

 
Deutsche Institutionen und Behörden erkennen ausländische Urkunden häufig nur an, wenn eine gültige Beglaubigung die Echtheit des Dokuments bestätigt. Dies gilt auch umgekehrt für deutsche Urkunden, die bei ausländischen Behörden eingereicht werden müssen. Auf internationaler Ebene gibt es neben dem Beglaubigungsverfahren, das durch bilaterale und multilaterale Abkommen zwischen Staaten geregelt wird, vor allem zwei dominierende Beglaubigungsverfahren, die die Authentizität öffentlicher Urkunden – wie etwa Heirats-, Lebenspartnerschafts-, Sterbe- oder Geburtsurkunden – bestätigen: die Haager Apostille und die Legalisation.
 

Übersetzungsbüro für Apostille | Notarielle Übersetzung

Die Apostille basiert auf dem „Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation“ vom 05. Oktober 1961 (Haager Übereinkommen). Sie ermöglicht den Vertragsstaaten des Übereinkommens eine vereinfachte Echtheitsbestätigung öffentlicher Urkunden, die im Original eingereicht werden müssen.

Für deutsche Urkunden wird die Apostille von spezifischen deutschen Behörden ausgestellt. Eine zusätzliche Beglaubigung durch das Konsulat des Landes, in dem die Urkunde verwendet werden soll, ist nicht erforderlich. Dies bedeutet, dass eine nachfolgende Legalisation durch die jeweilige Botschaft entfällt.

Legalisation | Überbeglaubigung

Deutsche öffentliche Urkunden werden in Nicht-Mitgliedstaaten des Haager Übereinkommens nur dann anerkannt, wenn die Echtheit durch die diplomatische oder konsularische Vertretung des betreffenden Staates bestätigt worden ist. Hierzu ist i. d. R. eine Vorbeglaubigung der deutschen Dokumente durch die entsprechende deutsche Behörde notwendig. Weitere Vorgaben zur Echtheitsprüfung einer Urkunde variieren zwischen den verschiedenen Auslandsvertretungen. Grundsätzlich können nur öffentliche Urkunden wie z. B. Eheurkunden, Lebenspartnerschaftsurkunden, Sterbeurkunden, Geburtsurkunden bzw. gerichtliche und notarielle Urkunden von deutschen Behörden bzw. Auslandsvertretungen legalisiert werden.

Private Urkunden, zu denen z. B. das eigenhändige Testament und formlose Kaufverträge wie z. B. Pkw-Kaufverträge zählen, müssen durch einen Notar oder eine Behörde beurkundet werden, um eine öffentliche Urkunde zu werden. Erst dann können private Urkunden legalisiert werden. Haager Apostillen und Vorbeglaubigungen werden von verschiedenen deutschen Behörden ausgestellt, abhängig von der Urkunde z. B. durch die Land- bzw. Amtsgerichtspräsidenten.

Da dies jedoch in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt ist, empfiehlt es sich, beim Aussteller der Urkunde nachzufragen, welche Behörde für die Beglaubigung zuständig ist. Ebenso sollte für die Legalisation bezüglich der Anforderungen die entsprechende Auslandsvertretung konsultiert werden.


Apostillierung und Legalisation von Übersetzungen

Eine Übersetzung gilt als Sachverständigenleistung und nicht als öffentliche Urkunde. Die Beglaubigung, Bestätigung, Bescheinigung durch den öffentlich bestellten, gerichtlich vereidigten, beeidigten oder ermächtigten Übersetzer bestätigt zwar die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit des übersetzten Dokuments, macht es jedoch nicht zur öffentlichen Urkunde. In dieser Form sind Apostillen- bzw. Legalisationsverfahren nicht unmittelbar anwendbar. Hierfür muss zunächst vom zuständigen Gerichtspräsidenten die Eigenschaft des Übersetzers als anerkannter Sachverständiger bestätigt werden. Durch diese amtliche Bestellung wird die Übersetzung zu einer öffentlichen Urkunde und kann eine “Haager Apostille” bzw. eine “Legalisation” erhalten. Gern übernimmt unser Übersetzungsbüro für Sie zusätzlich zur beglaubigten, bestätigten, bescheinigten Übersetzung Ihrer Dokumente, wie zum Beispiel Heiratsurkunden oder Sterbeurkunden, auch weitere Schritte, die zum Apostillieren bzw. Legalisieren notwendig sind.