In Österreich beglaubigen allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher. Für viele Personenstandsurkunden aus der EU gelten auch Übersetzungen von in Deutschland vereidigten Übersetzern.
Was eine Übersetzung in Österreich beglaubigt macht
Grundlage ist das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG). Die beglaubigte Übersetzung wird mit dem Original oder einer Kopie fest verbunden und trägt Rundsiegel, Unterschrift und Dolmetschklausel. Die Landesgerichte führen die Liste der zertifizierten Dolmetscher, das Justizministerium stellt sie online. Elektronisch signierte Übersetzungen sind ebenfalls möglich.
EU-Verordnung 2016/1191 · seit 16.02.2019
Gilt eine in Deutschland beglaubigte Übersetzung in Österreich?
Für bestimmte Urkunden ja. Nach Artikel 6 der EU-Verordnung 2016/1191 muss jeder EU-Mitgliedstaat eine beglaubigte Übersetzung annehmen, die eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats qualifizierte Person angefertigt hat. Wiener Behörden erkennen deshalb bei diesen Urkunden aus EU-Staaten die Übersetzung eines in Deutschland vereidigten oder ermächtigten Übersetzers an:
- Geburt, Leben, Tod und Name
- Eheschließung, Scheidung und eingetragene Partnerschaft
- Abstammung und Adoption
- Wohnsitz und Staatsangehörigkeit
- Vorstrafenfreiheit (Führungszeugnis, Strafregisterauszug)
Bei allen anderen Dokumenten, etwa Zeugnissen, Verträgen, Urteilen oder Urkunden aus Staaten außerhalb der EU, entscheidet die jeweilige österreichische Stelle. Gerichte, MA 35 und Universitäten verlangen dann oft einen in Österreich allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher. Für die öffentlichen Urkunden selbst gilt zwischen Deutschland und Österreich außerdem der Beglaubigungsvertrag von 1923: Deutsche Urkunden von Gerichten, Behörden, Notaren und Standesämtern brauchen in Österreich keine Apostille.
Apostille, Legalisation und Originale
Viele ausländische Urkunden brauchen für Wiener Behörden zusätzlich eine Apostille oder Legalisation. Sie wird im Ausstellungsland angebracht und sollte schon vor der Übersetzung vorliegen, damit wir sie mitübersetzen können. Welche Form Ihre Behörde verlangt, klären wir mit Ihnen, bevor wir anfangen.